Das Bayerische Innenministerium hat jetzt allen First Respondern die Sonderrechte zugesprochen. Aber warum hatten sie dieses Recht bislang nicht?
Die Erklärung ist etwas umständlich: First Responder, die nicht zum Rettungsdienst gehören haben keine Sonderrechte, da diese laut StVO §35 nur Bundeswehr, Bundespolizei, Rettungsdienst, Feuerwehr, Katastrophenschutz, Polizei und Zoll zugestanden werden. Wegerechte hingegen können sie nutzen, insofern dies baulich möglich ist, da “höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden”.
Auch First Responder Einheiten, die von der Feuerwehr gestellt werden, hätten demnach keinen Anspruch auf Sonderrechte, da sie nicht ihre ursprüngliche Aufgabe des “abwehrenden Brandschutzes oder der technischen Hilfeleistung” wahrnehmen (siehe BayFwG Art. 4, Absatz 1 ), sondern lediglich Erste Hilfe leisten, um die Zeit bis zum Eintreffen des Rettungsdienstes zu überbrücken (nach BayRDG Art. 2, Absatz 15).
Die Kombination Wegerechte ohne Sonderrechte ist in der Praxis aber eher ungünstig. Zum Glück hat jetzt das Bayerische Innenministerium für Abhilfe gesorgt.